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Bei einer Pauschalreise genügt die Beschwerde nach dem Aufenthalt

Abhilfe/Minderung (§ 651c, 651d BGB)

Irrtum. Ist der Gast mit dem Service oder der Unterkunft unzufrieden, so sollte er noch während des Aufenthalts den Reiseleiter kontaktieren. Es ist sonst nicht möglich, den Reisepreis im Nachhinein zu kürzen.

Um eventuelle Forderungen gerichtlich durchsetzen zu können, kann es hilfreich sein, dass die Missstände per Foto oder Video festgehalten werden. Auch Zeugenadressen können gegebenenfalls sinnvoll sein.

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Liste veröffentlicht am 01.03.2009

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